Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an fairnergy

AGB von fairnergy für E-Fahrzeuge und öffentliche Ladepunkte sowie Widerrufsrecht für Verbraucher

Präambel

Diese AGB gelten zwischen der GT Emission Solutions GmbH (nachfolgend „fairnergy“) und dem Kunden (nachfolgend „Nutzer“) für die unter www.fairnergy.org angebotenen Produkte. fairnergy bietet mit der Plattform www.fairnergy.org einen Service für die Abwicklung des sog. Treibhausgas-Quotenhandels (vgl. §§ 37a ff. BImSchG und 38. BImSchV). 

Das Angebot richtet sich an Betreiber von nicht-öffentlichen Ladepunkten (d.h. Halter von reinen Batterie-Elektrofahrzeugen, nachfolgend „E-Fahrzeug“), an Betreiber von öffentlichen Ladepunkten sowie an Personen, welche von solchen Personen zu Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 38. BImSchV bestimmt wurden (vgl. dazu § 1 Abs. 2). 

Privatnutzern und Organisationen stehen unterschiedliche Optionen offen: Privatnutzer (§ 1 Abs. 3 S. 2) können lediglich E-Fahrzeuge anmelden; Organisationen (§ 1 Abs. 3 S. 3) können sowohl E-Fahrzeuge anmelden als auch Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten.  

Soweit für E-Fahrzeuge und Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten in diesen AGB unterschiedliche Regelungen gelten, wird in unterschiedlichen Spalten gegenübergestellt und mit „A“ für E-Fahrzeuge bzw. „B“ für Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten gekennzeichnet. 

So funktioniert der Treibhausgas-Quotenhandel: 

Jedem E-Fahrzeug sowie jeder Strommenge aus öffentlichen Ladepunkten ist gesetzlich eine Treibhausgas-Minderungsmenge zugeordnet, die sog. „THG-Quote“. Nutzer verkaufen ihre THG-Quoten an fairnergy und erhalten dafür eine Gegenleistung. Für die anschließende Vermarktung der THG-Quoten sammelt und verarbeitet fairnergy die erforderlichen Daten und Nachweise und übermittelt diese an das Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt bestätigt die THG-Quoten. Zudem bündelt fairnergy die von den Nutzern gemeldeten THG-Quoten (Pooling) und handelt diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit quotenverpflichteten Unternehmen (Abnehmern), welche dadurch ihre THG-Minderungspflicht erfüllen. Anschließend meldet fairnergy den Abschluss der THG-Quotenhandelsverträge an das Hauptzollamt. Die Vermarktung der THG-Quoten erfolgt in Gestalt einer Übertragung der Erfüllungsverpflichtung gem. § 37a Abs. 6 BImSchG von einem Abnehmer auf fairnergy, wofür fairnergy vom Abnehmer eine Geldzahlung erhält. 

§ 1 Kreis potentieller Nutzer, Registrierung des Nutzers

  1. Bevor die Anmeldung von E-Fahrzeugen oder Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten (d.h. ein Vertragsschluss über entsprechende THG-Quoten) gem. § 2 möglich ist, muss sich der Nutzer im fairnergy-Portal registrieren. Hierfür gibt er auf der fairnergy-Plattform die notwendigen Daten in ein Eingabeformular ein und bestätigt dies mittels eines Bestätigungslinks, den er per Mail erhält. Im Anschluss an die Registrierung kann der Nutzer gem. § 2 Verträge über die THG-Quoten von E-Fahrzeugen oder von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten schließen. 
  2. Berechtigt zur Registrierung (und damit zum Vertragsschluss nach § 2) als Nutzer sind:
    1. Betreiber von nicht-öffentlichen Ladepunkten, d.h. Halter von reinen E-Fahrzeugen (für nicht zulassungspflichtige E-Fahrzeuge gilt die Beschränkung nach § 4 Abs. 3A), 
    2. Betreiber von öffentlichen Ladepunkten, welche den Ladepunkt nicht zu privaten Zwecken betreiben, sowie 
    3. Personen, welche von den unter a) und b) genannten Personengruppen unter Einhaltung der Vorschriften (insb. §§ 6 und 7 38. BImSchV) zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 38. BImSchV bestimmt wurden. 
  3. Nutzer i.S.d. Absatzes 2 können sowohl natürliche Personen sein als auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Soweit die Registrierung zu privaten Zwecken i.S.d. § 13 BGB erfolgt, wird der Nutzer als „privat“ bzw. „Privatnutzer“ Erfolgt die Registrierung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit oder ist der Nutzer ein gemeinnütziger rechtsfähiger Verein oder eine ähnliche Vereinigung, wird der Nutzer als „Organisation“ bezeichnet. 
  4. Privatnutzer sind ab Vollendung des 18. Lebensjahres zur Registrierung berechtigt. 
  5. Organisationen müssen bei der Registrierung den Namen des Unternehmens bzw. der juristischen Person oder Vereinigung angeben und einen Sitz in Deutschland haben. Zudem muss eine Mailadresse der entsprechenden Organisation verwendet werden. Eine im Namen der Organisation handelnde Person versichert mit der Registrierung, zur Vertretung berechtigt zu sein. 
  6. Es besteht kein Anspruch auf Registrierung im fairnergy-Portal. 
  7. Die Registrierung ist für Nutzer kostenlos. Eine Registrierung ermöglicht dem Nutzer die Anmeldung von E-Fahrzeugen bzw. Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten, verpflichtet ihn aber nicht dazu. 
  8. Der Nutzer muss bei seiner Registrierung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben sorgen. Er muss fairnergy über etwaige Änderungen seiner Daten informieren. 

 

§ 2 Anmeldung von E-Fahrzeugen und Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten

  1. Nach der Registrierung gem. § 1 kann der Nutzer E-Fahrzeuge zum THG-Quotenhandel anmelden, d.h. einen Vertrag mit fairnergy über die THG-Quoten der entsprechenden E-Fahrzeuge schließen. 
  2. Organisationen können darüber hinaus Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten zum THG-Quotenhandel anmelden, d.h. einen Vertrag mit fairnergy über die THG-Quoten dieser Strommengen schließen. Privatnutzern steht diese Möglichkeit nicht offen. 
  3. Die Anmeldung von E-Fahrzeugen oder Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten erfolgt nach den Bedingungen des § 4. 
  4. Bei der Anmeldung von E-Fahrzeugen bzw. bei der Aktivierung der Möglichkeit, Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten zu melden nach den Absätzen 1 bzw. 2 akzeptiert der Nutzer die jeweils aktuellen AGB und bestätigt die Anmeldung bzw. Aktivierung. Ein Vertrag kommt jeweils erst zustande, wenn fairnergy dem Nutzer die Anmeldung eines E-Fahrzeugs bzw. von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten in Textform bestätigt. Es besteht kein Anspruch auf Vertragsschluss mit fairnergy. 
  5. Mit der Bestätigung einer Anmeldung eines E-Fahrzeugs oder von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten durch fairnergy treten die Rechtsfolgen des § 5 in Kraft. Damit kann fairnergy die THG-Quoten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vermarkten. 

 

§ 3 Anmeldezeitpunkt; Umfang der vertraglichen Bindung; Kündigung; Vertragsbeendigung

  1. Nachfolgend ist. der Umfang der vertraglichen Bindung für E-Fahrzeuge (A) sowie für Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten (B) geregelt. 
  2. Definition Verpflichtungsjahr: Verpflichtungsjahr bezeichnet das Kalenderjahr, in dem die THG-Quote eines E-Fahrzeugs bzw. die THG-Quoten der Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten anfallen, d.h. das Kalenderjahr, in dem die entsprechende Strommenge entnommen wird. 

(3A) Umfang der vertraglichen Bindung bzgl. E-Fahrzeuge 

(3B) Umfang der vertraglichen Bindung bzgl. Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten 

1. Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs gem. § 2 Abs. 1 gilt jeweils für ein Verpflichtungsjahr (vgl. Abs. 2).  

1. Die Anmeldung von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten kann während des gesamten Verpflichtungsjahres erfolgen zu einem vom Nutzer frei wählbaren Zeitpunkt. 

2.  Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs (und damit der Vertragsschluss bzgl. dieses E-Fahrzeugs) kann während des laufenden Verpflichtungsjahres bis zum 31.10. erfolgen. Zudem ist die Anmeldung schon vor Beginn des Verpflichtungsjahres möglich, sobald fairnergy die Anmeldung freischaltet. 

2. Die Anmeldung von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten erfolgt stets erst nach der Entnahme dieser Strommengen; ein Antizipieren von zukünftigen Strommengen ist nicht zulässig. 

Fairnergy meldet die Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten zweimal im Jahr gesammelt für alle Nutzer an das Umweltbundesamt. Dies erfolgt am 15.07. des laufenden Verpflichtungsjahres sowie am 15.01. des Folgejahres. Gemeldet werden dabei jeweils alle Strommengen, die bis zwei Wochen vor diesem Tag an fairnergy gemeldet wurden.  

  1. Die Anmeldung von E-Fahrzeugen oder Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten für nachfolgende Verpflichtungsjahre („Folgejahre“) erfolgt gem. § 5 Abs. 2A bzw. § 5 Abs. 2B und ist nur möglich, solange fairnergy dies weiterhin anbietet. Die Fristen für die Anmeldung gem. Abs. 3A b) bzw. 3B b) können sich ändern, etwa durch Änderung gesetzlicher Vorgaben oder Änderung der Geschäftsabläufe; Nutzer haben keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung dieser Fristen. Es besteht zudem auch generell kein Anspruch auf Fortführung des fairnergy-Geschäftsmodells. Ebenso haben Nutzer keinen Anspruch auf Abschluss zukünftiger Verträge mit fairnergy hinsichtlich E-Fahrzeugen oder Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten. Wenn fairnergy das Geschäftsmodell nicht mehr weiterführt, wird das fairnergy-Portal nur noch solange und soweit zur Verfügung gestellt, wie dies für die Abwicklung bereits geschlossener Verträge nötig ist. 
  2. Es besteht kein Recht zur ordentlichen Kündigung bestehender Verträge bzgl. E-Fahrzeuge oder Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten, soweit in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist. Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt mit den gesetzlichen Folgen. 
  3. Die Wirkungen dieses Vertrags bleiben auch nach Ende eines Vertrags bzgl. konkreter E-Fahrzeuge oder konkreter Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten noch insoweit und solange bestehen, wie dies für die Abwicklung bereits angemeldeter E-Fahrzeuge bzw. Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten erforderlich ist; dies betrifft insbesondere die Abtretung und die Bestimmung von fairnergy als Dritter, die Meldung bei zuständigen Stellen, die Vermarktung der THG-Quoten an Abnehmer sowie die Auszahlung der Prämie.  

§ 4 Bedingungen für die Anmeldung von E-Fahrzeugen/Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten; Nachweise; Richtigkeit von Angaben

  1. Für die Anmeldung von E-Fahrzeugen gelten die nachfolgenden Bedingungen mit dem Zusatz „A“, für die Anmeldung von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten die Bedingungen mit dem Zusatz „B“. 

(2A) Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs ist zulässig, soweit der Nutzer das E-Fahrzeug noch nicht für das entsprechende Verpflichtungsjahr an einen anderen Dritten gemeldet hat. Der Nutzer darf das E-Fahrzeug (bzw. die zugehörige THG-Quote) für das entsprechende Verpflichtungsjahr (§ 3 Abs. 3A a) bzw. bei der Bestätigung § 5 Abs. 2A) nicht an einen anderen Dritten melden (bzw. verkaufen). 

(2B) Die Anmeldung von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten ist zulässig, soweit der Nutzer diese konkreten Strommengen noch nicht an einen anderen Dritten gemeldet hat. Der Nutzer darf diese Strommengen (bzw. die zugehörige THG-Quote) nicht an einen anderen Dritten melden (bzw. verkaufen). 

(3A) Zur Anmeldung eines E-Fahrzeugs ist das Bereitstellen (Upload) der Kopie bzw. des Scans der zugehörigen KFZ-Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) erforderlich, vgl. § 7 Abs. 2 38. BImSchV. Es dürfen nur reine Batterie-Elektrofahrzeuge angemeldet werden, deren Fahrzeugschein bei der Kraftstoffart „Elektro“ (Feld P.3) und beim Kraftstoffcode „0004“ (Feld 10) ausweist. Es können grundsätzlich nur zulassungspflichtige E-Fahrzeuge angemeldet werden. Nicht-zulassungspflichtige E-Fahrzeuge können nur angemeldet werden, wenn für sie gem. § 7 Abs. 3 38. BImSchV ein Schätzwert der anrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms im Bundesanzeiger bekannt gegeben wurde. 

(3B)  

1. Vor Anmeldung von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten muss der Nutzer diese Option im fairnergy-Portal aktivieren („Aktivierung“) und den entsprechenden Ladepunkt anlegen („Registrierung“ eines Ladepunktes). Dies stellt noch keinen Vertrag über die THG-Quoten bzgl. dieses Ladepunktes dar.  

2. Es können nur öffentliche Ladepunkte registriert werden. Öffentlich ist ein Ladepunkt, der folgende Bedingungen erfüllt: 

·  Der Ladepunkt ist erkennbar „öffentlich“ (z.B. durch äußere Umstände wie auf Raststätten oder durch gut sichtbare Kennzeichnung), sodass er tatsächlich von Dritten nutzbar ist 

· Der Ladepunkt befindet sich nicht in Carports, Garagen, Einfahrten oder sonstigen Parkflächen von Privatpersonen 

· Parkplatz und Ladepunkt müssen von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis genutzt werden können (also auch von dem Betreiber unbekannten Personen) 

· Der Ladepunkt weist eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit auf 

· Der Ladepunkt erfüllt die technischen Mindestanforderungen für öffentliche Ladepunkte nach der Ladesäulenverordnung (u.a. standardisierte Datenschnittstelle; Ladung ist kostenlos, per Bar- oder Kartenzahlung oder Zahlung per App möglich) 

· Der Ladepunkt wurde bei der Bundesnetzagentur angezeigt (§ 5 Ladesäulenverordnung). 

· Der Ladepunkt ist im Ladesäulenregister aufgeführt. 

Der Nutzer muss bei Registrierung eines Ladepunktes dessen genauen Standort sowie weitere Ladepunktdaten (z.B. Nennleistung, Datum der Inbetriebnahme, Public Key, EVSE-ID etc.) angeben. 

 Nach Registrierung des Ladepunktes können Strommengen für diesen Ladepunkt gemeldet werden. Dafür sind mindestens folgende Angaben sowie ggf. weitere Angaben nötig: 

· die energetische Menge des für E-Fahrzeuge entnommenen Stroms in Megawattstunden 

· der Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde (die Zeiträume dürfen sich nicht überschneiden). 

(4A) Ein Nutzer darf nur solche E-Fahrzeuge anmelden, für die er selbst als Halter im Fahrzeugschein eingetragen ist. Darüber hinaus darf der Nutzer E-Fahrzeuge anmelden, bzgl. derer er durch Vereinbarung in Textform vom Halter gem. § 5 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV zum Dritten i.S.d. § 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt wurde („zweistufiges Pooling“). Der Nutzer bestätigt bei der Anmeldung eines E-Fahrzeuges, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. 

(4B) Ein Nutzer darf nur solche öffentliche Ladepunkte registrieren, deren Betreiber (§ 2 Nr. 8 Ladesäulenverordnung) er ist. Das ist wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt. 

Darüber hinaus darf der Nutzer solche öffentlichen Ladepunkten registrieren, bzgl. derer er durch Vereinbarung in Textform vom Betreiber gem. § 5 Abs. 1 S. 2 38. BImSchV zum Dritten i.S.d. § 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt wurde („zweistufiges Pooling“). Der Nutzer bestätigt bei der Registrierung von Ladepunkten das Vorliegen dieser Voraussetzungen. 

  1. Der Nutzer sichert zu, dass er bei der Anmeldung eines E-Fahrzeugs oder von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten alle Informationen wahrheitsgetreu angibt und diese nicht verfälscht oder manipuliert. Das fairnergy-Portal bzw. darf nicht für missbräuchliche oder gesetzeswidrige Zwecke genutzt werden. Der Nutzer stellt sicher, dass alle erforderlichen Nachweise nach den Absätzen 3A bzw. 3B vollständig und gut lesbar sind. Fairnergy kann die Vorlage der Vereinbarung über die Bestimmung zum Dritten (vgl. Abs. 4A bzw. 4B) oder anderer Nachweise nach den Abs. 3A bzw. 3B sowie 4A bzw. 4B verlangen. 
  2. Sofern gesetzlich oder durch Behörden über diese AGB hinausgehende weitere Nachweise, Anforderungen oder Angaben vorgeschrieben werden, kann fairnergy diese vom Nutzer für die Anmeldung oder für die Bestätigung fordern. 
  3. Soweit über diese AGB hinaus (insbesondere über Abs. 4A bzw. 4B hinaus) gesetzlich oder durch sonstige Vorschriften weitere Einschränkungen vorgegeben werden, wer zur Meldung von E-Fahrzeugen bzw. von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten berechtigt ist, gelten diese Einschränkungen auch für das fairnergy-Portal. 
  4. Fairnergy prüft bei der Anmeldung die vom Nutzer gemachten Angaben und hochgeladenen Nachweise soweit möglich. Eine Bestätigung und somit der Vertragsschluss erfolgt nur bei positiver Prüfung. § 11 Abs. 3 und § 13 bleiben hiervon unberührt. 

§ 5 Bestätigung von E-Fahrzeugen bzw. Meldung von Strommengen für Folgejahre

  1. Soweit fairnergy im Folgejahr weiterhin die fairnergy-Plattform betreibt (vgl. § 3 Abs. 3), erfolgt die Anmeldung von E-Fahrzeugen für ein neues Verpflichtungsjahr gem. Abs. 2A, die Anmeldung von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten für ein neues Verpflichtungsjahr gem. Abs. 2B.

(2A) Die Anmeldung eines bereits erstmalig nach § 2 Abs. 4 i.V.m. § 4 angemeldeten E-Fahrzeugs für ein weiteres Verpflichtungsjahr (sog. „Bestätigung“) erfolgt entweder durch erneuten Upload des Fahrzeugscheins oder durch ein anderes im fairnergy-Portal vorgesehenes Verfahren, mit dem der Nutzer bestätigt, dass sich bzgl. des jeweiligen E-Fahrzeugs keine Änderungen ergeben haben (bzw. durch Vornahme etwaiger Änderungen). Welches Verfahren für die Bestätigung gilt, wird durch fairnergy (ggf. aufgrund gesetzlicher oder anderer verpflichtender Vorgaben) festgelegt. 

Die Bestätigung eines E-Fahrzeugs ist während des laufenden Verpflichtungsjahres innerhalb der in § 3 Abs. 3A b) genannten Fristen möglich; soweit fairnergy dies ermöglicht, zudem schon vor Beginn des entsprechenden neuen Verpflichtungsjahres. Diese Zeiträume kommuniziert fairnergy gegenüber den Nutzern. 

(2B) Für nachfolgende Verpflichtungsjahre können erneut Strommengen nach dem Verfahren gem. § 4 gemeldet werden, soweit die Voraussetzungen nach diesen AGB weiter vorliegen. Ggf. setzt dies eine erneute Aktivierung der Ladepunkte voraus. 

§ 6 Abtretung des Rechts zur Vermarktung der THG-Quote und Exklusivität

  1. Mit der Anmeldung oder Bestätigung eines E-Fahrzeugs bzw. mit der Anmeldung von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten tritt der Nutzer an fairnergy sein Recht ab, die diesem E-Fahrzeug bzw. diesen Strommengen zugeordnete THG-Quote zu vermarkten. Hierdurch wird fairnergy zum „Dritten“ i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 38. BImSchV i.V.m. § 37a Abs. 6 BImSchG. 
  2. Diese Abtretung und Bestimmung von fairnergy als Dritter gilt für den in den Absätzen 3A bzw. 3B bestimmten Zeitraum bzw. Umfang: 

(3A) Bzgl. E-Fahrzeugen gilt die Abtretung und Bestimmung als Dritter jeweils für das entsprechende Verpflichtungsjahr (vgl. § 7 Abs. 5 S. 2 38. BImSchV). Bei einer Bestätigung des E-Fahrzeuges für ein weiteres Verpflichtungsjahr gilt die Abtretung und Bestimmung als Dritter entsprechend auch für das weitere Verpflichtungsjahr. 

(3B) Bzgl. Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten gilt die Abtretung und Bestimmung als Dritter jeweils nur für die konkreten Strommengen, welche der Nutzer meldet. Der Nutzer darf nur Strommengen für einen Zeitraum an fairnergy melden, für welchen er noch keine Strommengen an einen anderen Dritten oder Abnehmer gemeldet hat. Ebenso darf der Nutzer für Zeiträume, für die er an fairnergy Strommengen gemeldet hat, keine Strommengen mehr an andere Dritte oder Abnehmer melden. 

  1. Mit der Abtretung erhält fairnergy die Berechtigung, die entsprechenden THG-Quoten inklusive entsprechender Unterlagen und Daten des Nutzers an das Umweltbundesamt und sonstige zuständige Stellen (insbesondere Hauptzollamt) zu melden. 
  2. Der Nutzer versichert, dass er jeweils für den Umfang nach Abs. 3A bzw. Abs. 3B über das von der Abtretung erfasste Recht uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und dieses nicht anderweitig abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist, oder auf sonstige Weise über dieses Recht verfügt worden ist. Er wird in Bezug auf diesen Zeitraum bzw. Umfang auch zukünftig nicht über dieses Recht verfügen. Insbesondere hat der Nutzer für diesen Zeitraum bzw. Umfang niemand anderen als fairnergy als Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 38. BImSchV bestimmt, selbst die entsprechenden THG-Quoten an die zuständigen Stellen gemeldet oder selbst an einen Dritten verkauft und wird dies auch zukünftig unterlassen. 
  3. Falls der Nutzer sein E-Fahrzeug, das er bei fairnergy für die THG-Quote angemeldet hat, verkauft (bzw. wird dieses E-Fahrzeug auf eine andere Person zugelassen), ist er verpflichtet, den neuen Fahrzeughalter darüber zu informieren, dass die THG-Quote für das entsprechende Jahr bereits beantragt wurde.

§ 7 Vermarktung der THG-Quote

  1. Fairnergy sammelt die von verschiedenen Nutzern abgetretenen THG-Quoten von E-Fahrzeugen und von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten über einen Pooling-Mechanismus und vermarktet diese THG-Quoten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer (Verpflichtete i.S.d. § 37a Abs. 1 BImSchG) oder alternativ an Zwischenhändler (soweit nachfolgend von Abnehmern gesprochen wird, meint dies in solchen Fällen stattdessen den Zwischenhändler). Dieser Quotenhandel erfolgt durch Übertragung der Erfüllungsverpflichtung von Abnehmern auf fairnergy (§ 37a Abs. 6 BImSchG). 
  2. Fairnergy nimmt die Vermarktung der THG-Quoten an Abnehmer im eigenen Ermessen hinsichtlich des Zeitpunkts, Verkaufspreises, des Vertragspartners sowie der Art und Weise des Verkaufs vor. 

 

§ 8 Anspruch des Nutzers auf eine Prämie; Prämienhöhe; Wahl der Prämienart

  1. Der Nutzer erhält für jedes angemeldete E-Fahrzeug bzw. jede angemeldete Strommenge aus öffentlichen Ladepunkten eine Prämie, deren Höhe in den folgenden Absätzen näher geregelt wird. Der Nutzer kann hinsichtlich dieser Prämie zwischen einer Auszahlung an ihn in Geld und einer anderen Verwendungsart wählen, was in § 9 näher geregelt wird. 
  2. Jeweils vor Anmeldung eines E-Fahrzeugs bzw. von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten bzw. vor Bestätigung für ein weiteres Verpflichtungsjahr kommuniziert fairnergy gegenüber dem Nutzer die aktuell geltende Prämienhöhe sowie die möglichen Verwendungsarten der Prämie, welche dem Nutzer zur Wahl stehen (vgl. § 9).  
  3. Mit Anmeldung bzw. Bestätigung eines E-Fahrzeugs/von Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten erklärt sich der Nutzer mit der angebotenen Prämienhöhe einverstanden. Dadurch wird die Höhe der Prämie hinsichtlich der konkreten THG-Quoten vereinbart. Bei öffentlichen Ladepunkten kann die Prämie auch schon bei der Registrierung eines Ladepunktes gewählt werden – diese Auswahl kann bei Anmeldung von Strommengen aber nochmals geändert werden. 

§ 9 Wahl zwischen Auszahlung oder nachhaltiger Verwendung der Prämie

  1. Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Verwendungsarten der Prämie wählen. Durch Festlegung dieser Auswahl durch den Nutzer wird die Gegenleistung festgelegt. Ihm stehen bei Vertragsschluss über konkrete THG-Quoten (Anmeldung i.S.d. § 2 bzw. Bestätigung i.S.d. § 5) folgende Wahlmöglichkeiten zur Verfügung: 
    • Auszahlung der Prämie in Geld auf das Konto des Nutzers 
    • Erhalt der Prämie in Form von geldwerten E-Benefits (z.B. E-Freikilometer o.ä.) 
    • Verwendung der Prämie für Impact-Projekte („Spende“), bei welcher der Wert nicht dem Nutzer selbst, sondern einer Organisation zugutekommt. 
  1. Die in Absatz 1 genannten Verwendungsarten können teilweise kombiniert werden, sodass jeweils nur ein Teil der Prämie in die jeweilige Verwendungsart fließt. Der Nutzer kann im Rahmen der Anmeldung/Bestätigung über eine Kombination der Verwendungsarten entscheiden und die jeweilige Höhe für die gewählten Verwendungsarten festlegen. 
  2. fairnergy legt fest, welche konkreten Verwendungsarten zum jeweiligen Zeitpunkt der Anmeldung/Bestätigung zur Verfügung stehen und welche Kombinationen möglich sind. Dies kommuniziert fairnergy jeweils vor der Anmeldung bzw. Bestätigung, sodass der Nutzer auf dieser Basis die Entscheidung über einen Vertragsschluss hinsichtlich konkreter THG-Quoten treffen kann. Es besteht kein Anspruch des Nutzers darauf, dass bestimmte Verwendungsarten zur Verfügung gestellt oder kombiniert werden können. Die Auszahlung in Geld steht jedoch stets zur Wahl. 
  3. Soweit sich der Nutzer für E-Benefits oder eine Impact-Prämie („Spende“) entscheidet, kann er zwischen den von fairnergy i.S.d. Absatzes 3 zur Verfügung gestellten Optionen wählen. Er kann die Wahl des konkreten E-Benefits oder der konkreten Impact-Prämie („Spende“) alternativ fairnergy überlassen. 
  4. Soweit der Nutzer sich für E-Benefits entschieden hat, muss fairnergy dem Nutzer diese entsprechend zukommen lassen. Soweit er sich für die Spende an ein Impact-Projekt entschieden hat, muss fairnergy den entsprechenden Betrag an das gewählte Impact-Projekt (oder falls der Nutzer die Wahl des konkreten Projekts fairnergy überlassen hat, an ein Impact-Projekt nach Wahl von fairnergy) zahlen. Soweit der Nutzer sich für E-Benefits oder Spende an ein Impact-Projekt entschieden hat, ist eine Auszahlung in Geld an den Nutzer ausgeschlossen. 
  5. Sofern eine Zahlung („Spende“) an ein vom Nutzer gewähltes Impact-Projekt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, z.B. weil die ausgewählte Organisation zum Auszahlungszeitpunkt (§ 11) nicht mehr existiert oder die Kooperation mit fairnergy zwischenzeitlich beendet ist, zahlt fairnergy den entsprechenden Betrag in Geld an den Nutzer aus. 

§ 10 Weitere Bestimmungen zur Impact-Prämie („Spende“)

  1. Spenden erfolgen stets im Namen von fairnergy, der Nutzer erhält folglich keine Spendenquittung. 
  2. „Spende“, d.h. die Wahl einer Impact-Prämie, meint nicht zwingend, dass Geld an eine als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannte Organisation gespendet wird. „Spende“ im Sinne dieser AGB umfasst auch Zahlungen an Organisationen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sich, aber nach Überzeugung von fairnergy einen positiven Impact auf den Klimaschutz haben. Bei solchen Organisationen ist eine Spende im juristischen Sinne nicht möglich. Diese Organisationen erhalten die „gespendete“ Prämie in anderer Form, beispielsweise als Investition. 

§ 11 Zeitpunkt der Ausschüttung der Prämie/des E-Benefits an den Nutzer bzw. an das Impact-Projekt; Wegfall des Anspruchs bei Ablehnung

  1. Die Auszahlung der Prämie in Geld auf das Konto des Nutzers sowie das Zur-Verfügung-stellen der gewählten E-Benefits erfolgen innerhalb von 10 Werktagen nach Auszahlung des entsprechenden Quotenerlöses durch den Abnehmer an fairnergy; spätestens erfolgt dies zum 31.12. des auf das entsprechende Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres („Folgejahr“). Voraussetzung für eine Auszahlung der Prämie in Geld ist, dass der Nutzer seine Kontodaten im fairnergy-Portal angegeben hat. 
  2. Die Auszahlung („Spende“) an ein gewähltes Impact-Projekt erfolgt i.d.R. gebündelt gemeinsam für mehrere fairnergy-Nutzer. Die Auszahlung bzw. Spende erfolgt dabei spätestens zum 31.12. des auf das entsprechende Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres („Folgejahr“). 
  3. Sofern ein E-Fahrzeug oder Strommengen aus öffentlichen Ladepunkten durch das Umweltbundesamt oder das Hauptzollamt aus Gründen in der Sphäre des Nutzers nicht akzeptiert wird, hat der Nutzer keinen Anspruch auf eine Prämie (egal in welcher Form bzw. Verwendungsart). Eine bereits erfolgte Auszahlung (egal in welcher Form) ist an fairnergy zurückzugewähren. § 13 bleibt unberührt. 

§ 12 Zusätzliche Zahlungsbedingungen für Gewerbenutzer; Gutschriftverfahren

  1. Für Organisationen i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 3 erfolgt die Auszahlung einer Prämie in Geld im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG). 
  2. Sofern eine Organisation umsatzsteuerpflichtig ist, erfolgt die Auszahlung zuzüglich Umsatzsteuer; sofern sie Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG ist, ohne Umsatzsteuer. 
  3. Eine Auszahlung an eine Organisation setzt voraus, dass diese ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fairnergy mitteilt; bei umsatzsteuerpflichtigen Organisationen ist dies zwingend die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 

 

§ 13 Haftung des Nutzers für falsche Angaben und Nachweise und fehlende Abtretung beim zweistufigen Pooling

  1. Für Schäden, die fairnergy durch vorsätzlich oder fahrlässig gemachte falsche Angaben oder Nachweise des Nutzers entstehen, haftet der Nutzer. Dies gilt auch, wenn eine Abtretung in Textform für den Fall fehlt, dass der Nutzer E-Fahrzeuge von Haltern anmeldet bzw. Strommengen von Betreibern öffentlicher Ladepunkte, die ihn zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt haben, oder wenn andere nach diesen AGB erforderliche Nachweise fehlen bzw. fehlerhaft sind. 
  2. Eine darüber hinausgehende gesetzlich vorgesehene Haftung bleibt unberührt. 

 

§ 14 Haftungsausschluss bzw. -beschränkung

  1. fairnergy haftet nicht für schuldhaft durch fairnergy oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), sowie für Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
  2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S.d. Abs. 1, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung – außerhalb der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden und außerhalb der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – auf den Schaden, den fairnergy bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die fairnergy kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 

 

§ 15 Online-Streitbeilegung und alternative Streitbeilegung

  1. Online-Streitbeilegung: Dem Privatnutzer (Verbraucher) steht nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung. 

E-Mail-Adresse von fairnergy: hallo@fairnergy.org  

  1. Alternative Streitbeilegung: fairnergy ist weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

 

§ 16 Gerichtsstand für bestimmte Organisation als Nutzer

Für Organisationen als Nutzer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für die sich zwischen fairnergy und dem Nutzer aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten Kleve. 

 

§ 17 Rechtsnachfolge und Vertragsübertragung

  1. Ein Gesamtrechtsnachfolger (auch bei partieller Gesamtrechtsnachfolge, sofern der Geschäftsbereich „fairnergy“ betroffen ist) der GT Emission Solutions GmbH tritt automatisch und ohne Mitwirkung des Nutzers mit allen Rechten und Pflichten in diesen Vertrag ein.  
  2. GT Emission Solutions GmbH ist darüber hinaus berechtigt, diesen Vertrag auf ein nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen. 
  3. GT Emission Solutions GmbH ist zudem berechtigt, den Vertrag auf ein drittes Unternehmen zu übertragen, das den Geschäftsbereich „fairnergy“, inklusive der Kundenbeziehungen und -verträge zu fairnergy-Nutzern, (beispielsweise durch Kaufvertrag oder anderweitig) übernimmt. 
  4. GT Emission Solutions GmbH informiert den Nutzer mindestens 2 Monate im Voraus in Textform über eine anstehende Gesamtrechtsnachfolge oder eine Vertragsübertragung. 
  5. In den Fällen nach Abs. 2 und 3 bedarf es für die Übertragung des Vertrags auf ein anderes Unternehmen keiner gesonderten Zustimmung des Nutzers; er erteilt diese bereits vorab mit Akzeptieren dieser AGB.  
  6. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Abs. 4 hat der Nutzer bis zur Durchführung der Vertragsübertragung das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. 
  7. Die Absätze 5 und 6 gelten auch im Fall eines Vertragsübergangs aufgrund Spaltung. 

 

§ 18 WIDERRUFSRECHT für VERBRAUCHER

Für Verbraucher (= Privatnutzer) gilt folgendes Widerrufsrecht (gilt nicht für Organisationen): 

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (GT Emission Solutions GmbH, Hagsche Poort 6 in 47533 Kleve, hallo@fairnergy.org) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 

Folgen des Widerrufs 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.  

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 

Muster-Widerrufsformular 

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) 

  • An GT Emission Solutions GmbH, Hagsche Poort 6 in 47533 Kleve, hallo@fairnergy.org: 
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung 
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*) 
  • Name des/der Verbraucher(s) 
  • Anschrift des/der Verbraucher(s) 
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) 
  • Datum 

(*) Unzutreffendes streichen.